Gutachten

⇒ Privatgutachten


Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber
  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände
  • und vergleichbare Einrichtungen
erstellt werden.

Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen/Gutachter bedarf, einen Sachverständigen/Gutachter zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige/Gutachter nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keiner Weise ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

Erstattet ein Sachverständiger/Gutachter ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten. Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden - Privatgutachten - und solche, die für Gericht erstellt werden - Gerichtsgutachten -.


⇒ Selbständiges Beweisverfahren

Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden Gebühren, anders als bei einem aufwendigen Prozess, weitaus verringert.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger/Gutachter, welcher für das betreffende Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag nur einer Partei vom Gericht bestellt werden. Die beantragende Partei kann dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht zur Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen/Gutachter nicht verpflichtet ist und eigenständig einen anderen Sachverständigen/Gutachter bestellen kann.

Der Antrag der Partei bei Gericht ist nicht wie in anderen Fällen durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Jedoch wäre es angebracht einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen, da einige Besonderheiten zu beachten sind.

Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich ein selbständiges Beweisverfahren geeignet. Ein aufwendiger Bauprozess kann vermieden werden, wenn der Sachverständige/Gutachter seine Recherchen gründlich und korrekt vornimmt und er für beide Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt. Der vom Sachverständigen/Gutachter ermittelte Verursacher des Schadens wird sich fragen, ob es sich trotz der aus technischer Sicht vorgenommenen Schadenszuweisung lohnt, einen aufwendigen Bauprozess zu führen. Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob er die vom Sachverständigen/Gutachter erzielten Ergebnisse entkräftigen kann, oder juristische Gründe vorliegen, die eine andere Risikozuweisung trotz technischer Belastung ergeben.


⇒ Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen. Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen/Gutachter, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen/Gutachters voraus und ist auch nur dann möglich, wenn beide Konfliktparteien untereinander ein gutes Verhältnis haben und dieses durch den aufgetretenen Streitfall nicht belastet wurde.

Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.

Selbstverständlich kann es auch von der Partei, für die es sich nachteilig auswirkt, nicht mehr als gegenstandslos abgetan und beiseite geschoben werden. Zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen, ist das Schiedsgutachten ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument.

Obwohl das Schiedsgutachten eine Möglichkeit darstellt, den Konflikt kostenminimierend und äußerst kurzfristig zu lösen, wird diese Variante der Einigung sehr selten genutzt.


⇒ Gerichtsgutachten

Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der Sachverständige/Gutachter des Handwerks auch als Gerichtsgutachter überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen nach dem Werkvertragsrecht (§§ 631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist, wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann. Das Werkvertragsrecht ist ein Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen. Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die Zivilprozeßordnung (ZPO). Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem Zivilverfahren gerecht werden kann, muß er einige Grundzüge kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen.

Der Sachverständige erhält entweder direkt vom Gericht oder über die Handwerkskammer die Verfahrensakten, in der Regel mit einem Begleitschreiben in Form eines Vordrucks. Bereits dieses Begleitschreiben sollte der Sachverständige sehr sorgfältig lesen, denn es enthält für ihn wichtige Informationen über die Pflichten des Sachverständigen zu einer möglichst reibungslosen und zügigen Zusammenarbeit mit dem Gericht. Die Begleitschreiben können von Bundesland zu Bundesland bzw. schon von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk in einzelnen Punkten unterschiedliche Inhalte haben.


⇒ Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB

Das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 (BGBI.IS. 330) tritt zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines Werkes (z.B. neues Bauwerks) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger/Gutachter dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist. Der Sachverständige/Gutachter wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen/Gutachter einigen, der nicht öffentlich bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.

Die neue gesetzliche Aufgabe dürfte insbesondere den Bausachverständigen bekannt sein, die bisher schon im Auftrag des Bestellers bei der Abnahme seines neu gebauten Hauses Beratungs- und Begutachtungsaufgaben durchgeführt haben. Hier wird der Sachverständige/Gutachter jedoch im Auftrag des Unternehmers tätig, der durch die Einschaltung des Sachverständigen zu einer schnellen Abnahme und damit zu einer unverzüglichen Zahlung seiner Vergütung kommen möchte.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige/Gutachter den Wünschen und Weisungen des ihn beauftragenden Unternehmers Folge leisten muss, sondern dass er in besonderer Weise unabhängig und neutral den Bescheinigungsauftrag zu erledigen hat. Deshalb fordert § 641 a Abs. 2, dass der Sachverständige/Gutachter dem Unternehmer und dem Besteller gegenüber in gleicher Weise verpflichtet ist, die Fertigstellungsbescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter müssen ohnehin die Vorschriften der Sachverständigenordnung beachten und auch gegenüber ihren Auftraggebern unparteiisch und weisungsfrei arbeiten.

Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Bauwirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen. Die Sachverständigen/Gutachter sollten daher zur Übernahme der neuen Aufgabe bereit sein, damit der Gesetzeszweck, nämlich eine schnelle Bezahlung fälliger Forderungen zu erreichen, erfüllt werden kann. Das Haftungsrisiko ist ähnlich groß oder klein wie bei gutachterlicher Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung und Abnahmeberatung. Da jeder Sachverständige/Gutachter über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen sollte, dürfte die "Haftungsangst" keinen Grund zur Ablehnung dieser neuen Tätigkeit darstellen.

Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen/Gutachters nicht auf den Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.

Der Zweck des Gesetzes ergibt sich bereits aus seiner Bezeichnung in der Überschrift. Der Gläubiger (Unternehmer, der ein Werk herstellt) soll schneller als bisher zu seinem Geld kommen. Dem Schuldner (Besteller eines Werks) soll verleidet werden, die Zahlung berechtigter Forderungen mit "faulen" Ausreden hinauszuzögern. In Deutschland ist in den letzten Jahren die Zahlungsmoral zusehends gesunken. Geldforderungen werden nur zögernd beglichen. Diese Entwicklung fährt bei den betroffenen Unternehmern zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit.

Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über längere Zeit hinweg auf eigene Kosten zwischenfinanzieren können.


Informationen über Sachverständige/Gutachter


Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die Nachfrage nach Sachverständigendienstleistungen nimmt europaweit zu. Unternehmen, Gerichte wie auch Verbraucher, die das Know-how eines deutschen Sachverständigen / Gutachters benötigen, stehen vor der Kernfrage: wie einen qualifizierten Sachverständigen / Gutachter finden? Die Antwort fällt leicht: Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige / Gutachter beauftragt, erhält eine Dienstleistung von hoher Qualität - in Deutschland ebenso wie im Europäischen Binnenmarkt.

Sachverständige/Gutachter unabhängig und unparteiisch

Die Bezeichnung "Sachverständiger/Gutachter" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen/Gutachter, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte. Öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter müssen keineswegs alleine tätig sein. Sie arbeiten auch in Teams, Ingenieurgesellschaften, Laboratorien oder Prüfgesellschaften. Für ihre Leistungen als Sachverständige/Gutachter sind sie jedoch immer persönlich verantwortlich.

Qualifikation

Ständig auf dem Prüfstand Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (in Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern). Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter diesen Status wieder verlieren können - wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.
Aufgaben und Aufträge Gutachter, Berater und Schlichter Öffentlich bestellte Sachverständige/Gutachter fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Und sie sind als Schiedsgutachter tätig. Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen/Gutachter als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit - etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde. Wegen der Bandbreite der Sachgebiete gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige/Gutachter handeln ihre Verträge frei aus.
Gesetzgebung Vertrauen und Sicherheit Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/Gutachter beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen/Gutachter und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen/Gutachtern und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.